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Saison-KuG: Tarifliche Schlechtwetterregelung im Gerüstbau haben weiterhin Bestand

Tarifliche Schlechtwetterregelung und Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG): Verlängerung der Übergangsregelung für den Gerüstbau bis 31. März 2010

Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung ist im letzten Jahr die bisherige Winter­bauförderung durch eine neue gesetzliche Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ersetzt worden. Wie be­reits in den infos 2/2006 und 5/2006 ausgeführt, gab es für das Gerüstbauer-Handwerk zeitgleich eine gesetzliche Übergangsregelung (§ 434 n SGB III), nach der im Gerüstbauer-Handwerk die tariflichen Regelungen zum Schlechtwettergeld weiterhin Vorrang haben, gleichzeitig aber zumindest teilweise eine Inanspruch­nahme von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzenden Leistungen möglich wurde.

Diese Übergangsregelung war jedoch befristet und ist im März 2007 ausgelaufen. Damit hätte es für die aktuelle Wintersaison an der Voraussetzung zum Bezug von Zuschusswintergeld gefehlt und eine Er­stattung des von den Betrieben gezahlten Überbrückungsgeldes durch die Sozialkasse wäre nicht mög­lich gewesen.

In mehreren Gesprächen mit den zuständigen Abteilungen des Arbeitsministeriums sowie den einzelnen politischen Fraktionen konnten wir diese jedoch überzeugen, dass eine Fortschreibung der Übergangs­rege­lung bis 2010 erforderlich ist. Zusammen mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvor­sorge ist die Verlängerung der Übergangsregelung § 434 n SGB III am 17.12.2007 im Bundesgesetz­blatt verkündet wor­den und tritt mit Rückwirkung zum 1. November 2007 in Kraft.

Inhaltlich gibt es somit zum Vorjahr kei­nerlei Änderungen. Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Novem­ber und endet am 31. März. Der Ge­rüstbauunternehmer leistet in den ersten 150 Ausfallstunden eine Wintergeldvorausleistung in Höhe von 75 % des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Ar­beitsausfall erzielt hätte. Das Zuschuss­wintergeld beträgt 1,03 € und das Mehraufwandswintergeld 1,00 €. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Saison-Kurzarbeitergeld kann entstehen, wenn die 150 Stunden Überbrückungsgeld für das jeweilige Kalenderjahr aufgebraucht wurden. Bereits ab der ersten Ausfall­stunde besteht Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Ausfall der Arbeit ausschließlich auf wirtschaftlichen und nicht auf witte­rungsbedingten Gründen beruht.

 

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