Saison-KuG: Tarifliche Schlechtwetterregelung im Gerüstbau haben weiterhin Bestand
Tarifliche Schlechtwetterregelung und Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG): Verlängerung der Übergangsregelung für den Gerüstbau bis 31. März 2010
Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung ist im letzten Jahr die bisherige Winterbauförderung durch eine neue gesetzliche Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ersetzt worden. Wie bereits in den infos 2/2006 und 5/2006 ausgeführt, gab es für das Gerüstbauer-Handwerk zeitgleich eine gesetzliche Übergangsregelung (§ 434 n SGB III), nach der im Gerüstbauer-Handwerk die tariflichen Regelungen zum Schlechtwettergeld weiterhin Vorrang haben, gleichzeitig aber zumindest teilweise eine Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzenden Leistungen möglich wurde.
Diese Übergangsregelung war jedoch befristet und ist im März 2007 ausgelaufen. Damit hätte es für die aktuelle Wintersaison an der Voraussetzung zum Bezug von Zuschusswintergeld gefehlt und eine Erstattung des von den Betrieben gezahlten Überbrückungsgeldes durch die Sozialkasse wäre nicht möglich gewesen.
In mehreren Gesprächen mit den zuständigen Abteilungen des Arbeitsministeriums sowie den einzelnen politischen Fraktionen konnten wir diese jedoch überzeugen, dass eine Fortschreibung der Übergangsregelung bis 2010 erforderlich ist. Zusammen mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge ist die Verlängerung der Übergangsregelung § 434 n SGB III am 17.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt mit Rückwirkung zum 1. November 2007 in Kraft.
Inhaltlich gibt es somit zum Vorjahr keinerlei Änderungen. Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März. Der Gerüstbauunternehmer leistet in den ersten 150 Ausfallstunden eine Wintergeldvorausleistung in Höhe von 75 % des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Das Zuschusswintergeld beträgt 1,03 € und das Mehraufwandswintergeld 1,00 €. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Saison-Kurzarbeitergeld kann entstehen, wenn die 150 Stunden Überbrückungsgeld für das jeweilige Kalenderjahr aufgebraucht wurden. Bereits ab der ersten Ausfallstunde besteht Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Ausfall der Arbeit ausschließlich auf wirtschaftlichen und nicht auf witterungsbedingten Gründen beruht.
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